IDD-Weiterbildungspflicht: 15 Stunden im Jahr — was zählt und was nicht
Dieser Beitrag richtet sich an Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach § 34d GewO. · Stand:
Versicherungsvermittler müssen 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr an Weiterbildung nachweisen. Rechtsgrundlage sind § 34d Abs. 9 GewO und § 48 Abs. 2 Satz 5 VAG. Ausnahmen gibt es nicht — weder in der IDD noch im Gesetz. Wer in einem Kalenderjahr in irgendeinem Umfang vertrieblich tätig ist, ist verpflichtet, und Teilzeit oder ein unterjähriger Einstieg kürzen die 15 Stunden nicht. Anrechenbar sind Präsenzformen — auch virtuelle wie Webinare — und Selbststudium. Die Branchenempfehlung liegt bei 30 Stunden und mehr, wenn Du in mehr als einer Sparte berätst.
Der gesetzliche Rahmen in fünf Punkten
- Umfang: 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr, nachzuweisen je Kalenderjahr.
- Rechtsgrundlage: § 34d Abs. 9 GewO und § 48 Abs. 2 Satz 5 VAG.
- Ausnahmen: keine. Wer in einem Kalenderjahr in irgendeinem Umfang vertrieblich tätig ist, ist verpflichtet.
- Teilzeit und Monate: ohne Bedeutung. Die 15 Stunden gelten ungekürzt, auch bei einem Einstieg im November.
- Branchenempfehlung: wer in mehr als einer Sparte tätig ist, sollte 30 Stunden und mehr einplanen.
Die 15 Stunden sind eine Mindestvoraussetzung, keine Zielgröße.
Welche Lernformen anrechenbar sind
Die Versicherungsvermittlungsverordnung kennt zwei Oberkategorien, die der Branchenstandard auf mehrere Lernformen abbildet.
Präsenzformen setzen die gleichzeitige Anwesenheit von Lernenden und Vortragenden voraus — örtlich oder virtuell. Dazu zählen die klassische Präsenzveranstaltung, gesteuertes E-Learning wie ein Webinar, Blended Learning, Lernformen am Arbeitsplatz sowie Einzeltraining und Coaching. Nachzuweisen ist die Teilnahme.
Selbststudium bedeutet Lernen mit Material ohne Begleitung. Für diese Kategorie stellt der Branchenstandard zusätzliche Anforderungen; sie unterscheiden sich je nach Anbieter und sollten dort erfragt werden.
Ein Webinar ist formal eine Präsenzform — die Anwesenheit muss nicht örtlich sein. Das ist die Lernform mit den geringsten Auflagen.
Vortragstätigkeit als anrechenbare Zeit
Wer selbst vorträgt, kann das einmal pro Kalenderjahr anrechnen, und zwar in Höhe der Stunden, die auch die Teilnehmenden erhalten. Ein inhaltlich identischer Vortrag zählt im selben Jahr kein zweites Mal; inhaltlich verschiedene Vorträge jeweils einmal.
Wie der Nachweis in der Praxis läuft
Der übliche Weg führt über die Brancheninitiative „gut beraten“. Angeschlossene Anbieter melden die Bildungszeit in Dein Konto, und Du hast am Jahresende einen zusammengeführten Nachweis statt eines Stapels einzelner Bestätigungen.
Wichtig bei der Auswahl: Fachliche Qualität und Anrechenbarkeit sind zwei verschiedene Dinge. Ein inhaltlich starkes Angebot ist nicht automatisch anrechenbar — frag vor der Buchung, ob der Anbieter an „gut beraten“ angeschlossen ist. Die Gewerbe Academy ist zertifizierter Bildungsdienstleister.
Und der Klassiker, der jedes Jahr im Dezember auffällt: Die Stunden zählen für das Kalenderjahr, in dem sie erbracht wurden. Wer im Januar anfängt, verteilt sie über zwölf Monate. Wer im Dezember anfängt, hat ein Problem.
Häufige Fragen
- Wie viele Stunden Weiterbildung braucht ein Versicherungsmakler?
- 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr nach § 34d Abs. 9 GewO. Wer in mehreren Sparten berät, sollte nach Branchenempfehlung 30 Stunden und mehr einplanen.
- Gibt es Ausnahmen von der IDD-Weiterbildungspflicht?
- Nein. Weder die IDD noch das Gesetz kennen Ausnahmen. Wer in einem Kalenderjahr in irgendeinem Umfang vertrieblich tätig ist, ist verpflichtet.
- Gilt die Pflicht auch bei Teilzeit oder unterjährigem Einstieg?
- Ja, ungekürzt. Teilzeit und die Zahl der tätigen Monate haben keine Bedeutung — die 15 Stunden gelten vollständig, auch bei einem Einstieg im laufenden Jahr.
- Zählt ein Webinar als Präsenzveranstaltung?
- Ja. Präsenz bedeutet die gleichzeitige Anwesenheit von Lernenden und Vortragenden, und die muss nicht örtlich sein. Ein Webinar ist damit formal eine Präsenzform und hat die geringsten Auflagen.
- Kann ich eigene Vorträge anrechnen lassen?
- Einmal pro Kalenderjahr, in Höhe der Stunden, die auch die Teilnehmenden bekommen. Ein identischer Vortrag zählt im selben Jahr nicht mehrfach; inhaltlich verschiedene Vorträge jeweils einmal.
Die sechs Haftungsfallen auf einer Seite.
Betriebshaftpflicht, D&O, Cyber, Betriebsunterbrechung, bAV und bKV — je die Falle, die Frage, die sie aufdeckt, und wann Du sie stellen musst. Ein Blatt, zum Ausdrucken und neben das Telefon legen.
Dieser Text bringt Dich bis zum Verständnis des Risikos. Für das Gespräch beim Kunden und die Platzierung fehlt der anwendungsnahe Teil — er liegt auf der Plattform:
- Anrechenbare Bildungszeit aus den Fachmodulen der Plattform — im eigenen Tempo, über „gut beraten“ erfassbar
- 47 Webinare mit Versicherer-Partnern und Spezialisten
- Fachinhalte zu den Sparten des Firmenkundengeschäfts statt allgemeiner Spartenkunde